Für gewöhnlich verjähren schuldrechtliche Verpflichtungen zum Ende des dritten Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Anspruch entstand (§ 195 BGB). Wenn der Anspruch also beispielsweise am 11.07.2014 entstand, so verjährt er dementsprechend am 01.01.2018.
Im Falle einer Ratenzahlung gilt dies so jedoch nicht, da gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Verjährung neu beginnt, wenn der Schuldner em Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung anerkennt. In der Praxis dürfte dies bedeuten, dass jede von Ihnen geleistete Ratenzahlung die Verjährung neu beginnen lässt (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 11.07.2007, Az: 4 U 173/06).
Das Aussitzen von Ratenzahlungsvereinbarungen mit der Hoffnung, dass der Anspruch verjähren wird, erfordert aber viel Sitzfleisch und ist darüber hinaus nur bedingt erfolgsversprechend. Schließlich sind auch die Gläubiger nicht auf den Kopf gefallen, und die §§ 203 – 208 BGB geben ihnen eine Reihe von Möglichkeiten, um die Verjährung zu hemmen. So hemmt beispielsweise die Klage auf Leistung oder Feststellung des Anspruchs ab der Rechtshängigkeit der Klage die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).